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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß § 76 AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.War die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, dann hat die antragstellende Partei gemäß Paragraph 76, AVG für die Kosten des Gutachtens selbst dann nicht aufzukommen, wenn sie die Aufnahme des Sachverständigenbeweises beantragt hatte.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1957000457.X01Im RIS seit
27.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016