RS Vwgh 1957/6/7 2937/55

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Veröffentlicht am 07.06.1957
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse von der vertragsmäßig bedungenen Leistung auszugehen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß die vertragsmäßig ausbedungene Leistung trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich ist. Eine Ausnahme hievon gilt nur für jene Fälle, in denen sich im Verwaltungsverfahren auf Grund der gesamten Sachlage die tatsächliche Uneinbringlichkeit der vertragsmäßig bedungenen Ausgedingeleistung als offenkundig erweist. (Hinweis auf E vom 22.9.1954, Zl. 1245/54)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955002937.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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