Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse von der vertragsmäßig bedungenen Leistung auszugehen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß die vertragsmäßig ausbedungene Leistung trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich ist. Eine Ausnahme hievon gilt nur für jene Fälle, in denen sich im Verwaltungsverfahren auf Grund der gesamten Sachlage die tatsächliche Uneinbringlichkeit der vertragsmäßig bedungenen Ausgedingeleistung als offenkundig erweist. (Hinweis auf E vom 22.9.1954, Zl. 1245/54)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002937.X01Im RIS seit
24.10.2001