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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §31;Rechtssatz
Ist die Partei im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides infolge ihres Geisteszustandes außerstande, den Rechtsvorgang der Zustellung gehörig wahrzunehmen, dann ist der Bescheid erst in dem Zeitpunkt als zugestellt anzusehen, in dem die Partei die Zustellung wahrgenommen hat. Denn eine Zustellung an eine Person, die infolge ihres Geistes - oder Gemütsverfassung außerstande ist, den Zustellvorgang wahrzunehmen, ist eine mangelhafte Zustellung. Der darin gelegene Mangel wird erst dann geheilt, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides Kenntnis
nimmt. Dadurch würde sich unter Umständen die Berufungsfrist verlängern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955001294.X04Im RIS seit
21.06.1957Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008