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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
Bezieht der Versorgungswerber neben laufenden Bezügen (hier: Sozialversicherungsrente und Arbeitslosenunterstützung) ein schwankendes Einkommen (hier: Saisonarbeit in Zuckerfabrik), ist das gesamte Einkommen nach den Grundsätzen des § 13 Abs 3 KOVG zu ermitteln.Bezieht der Versorgungswerber neben laufenden Bezügen (hier: Sozialversicherungsrente und Arbeitslosenunterstützung) ein schwankendes Einkommen (hier: Saisonarbeit in Zuckerfabrik), ist das gesamte Einkommen nach den Grundsätzen des Paragraph 13, Absatz 3, KOVG zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955000740.X01Im RIS seit
21.10.2002