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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
BewG 1934 §58;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer vom Erbgang nach einem Apothekeninhaber ist zwar nicht der Einheitswert der "Gewerbeberechtigung der Apotheke" nach § 58 BewG, wohl aber der Firmenwert der Apotheke in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer vom Erbgang nach einem Apothekeninhaber ist zwar nicht der Einheitswert der "Gewerbeberechtigung der Apotheke" nach Paragraph 58, BewG, wohl aber der Firmenwert der Apotheke in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955001211.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008