Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17186;Rechtssatz
Eine offenbare Unrichtigkeit eines Bescheides iSd § 92 Abs 3 BAO, die auch nach Rechtskraft noch berichtigt werden kann, liegt auch darin, daß in einem Erbschaftsteuerbescheid eine mit dem richtigen Verhältnis zum Erblasser bezeichnete Person versehentlich in eine unrichtige Steuerklasse eingereiht und mit einem unrichtigen Steuersatz belegt wird. Auch ein nach § 92 Abs 2 BAO berichtigter Bescheid kann im Rechtsmittelweg, soweit die Änderung reicht, aus Gründen bekämpft werden, mit denen der frühere Bescheid nicht oder vergeblich bekämpft worden ist.Eine offenbare Unrichtigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 92, Absatz 3, BAO, die auch nach Rechtskraft noch berichtigt werden kann, liegt auch darin, daß in einem Erbschaftsteuerbescheid eine mit dem richtigen Verhältnis zum Erblasser bezeichnete Person versehentlich in eine unrichtige Steuerklasse eingereiht und mit einem unrichtigen Steuersatz belegt wird. Auch ein nach Paragraph 92, Absatz 2, BAO berichtigter Bescheid kann im Rechtsmittelweg, soweit die Änderung reicht, aus Gründen bekämpft werden, mit denen der frühere Bescheid nicht oder vergeblich bekämpft worden ist.
*
E 26.6.1957, 713/56 #1 VwSlg 1671 F/1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956000713.X01Im RIS seit
26.06.1957