RS Vwgh 1957/6/26 0713/56

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Veröffentlicht am 26.06.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17186;

Rechtssatz

Eine offenbare Unrichtigkeit eines Bescheides iSd § 92 Abs 3 BAO, die auch nach Rechtskraft noch berichtigt werden kann, liegt auch darin, daß in einem Erbschaftsteuerbescheid eine mit dem richtigen Verhältnis zum Erblasser bezeichnete Person versehentlich in eine unrichtige Steuerklasse eingereiht und mit einem unrichtigen Steuersatz belegt wird. Auch ein nach § 92 Abs 2 BAO berichtigter Bescheid kann im Rechtsmittelweg, soweit die Änderung reicht, aus Gründen bekämpft werden, mit denen der frühere Bescheid nicht oder vergeblich bekämpft worden ist.Eine offenbare Unrichtigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 92, Absatz 3, BAO, die auch nach Rechtskraft noch berichtigt werden kann, liegt auch darin, daß in einem Erbschaftsteuerbescheid eine mit dem richtigen Verhältnis zum Erblasser bezeichnete Person versehentlich in eine unrichtige Steuerklasse eingereiht und mit einem unrichtigen Steuersatz belegt wird. Auch ein nach Paragraph 92, Absatz 2, BAO berichtigter Bescheid kann im Rechtsmittelweg, soweit die Änderung reicht, aus Gründen bekämpft werden, mit denen der frühere Bescheid nicht oder vergeblich bekämpft worden ist.

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E 26.6.1957, 713/56 #1 VwSlg 1671 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956000713.X01

Im RIS seit

26.06.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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