RS Vwgh 1957/6/27 0642/51

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Veröffentlicht am 27.06.1957
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22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei dem von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form errichteten Lageplan handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der ZPO. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen ist zulässig.Bei dem von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form errichteten Lageplan handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 47, AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der ZPO. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1951000642.X05

Im RIS seit

25.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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