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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47 Abs1;Rechtssatz
Bei dem von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form errichteten Lageplan handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der ZPO. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen ist zulässig.Bei dem von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form errichteten Lageplan handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 47, AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der ZPO. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1951000642.X05Im RIS seit
25.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014