TE Vwgh Erkenntnis 1957/6/27 0642/51

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Veröffentlicht am 27.06.1957
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §47 Abs1;
AVG §66 Abs4;
JagdG NÖ 1947 §12 Abs4;
JagdG NÖ 1947 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1947 §14 Abs4;
JagdG NÖ 1947 §15 Abs2;
JagdG NÖ 1947 §6;
JagdG NÖ 1947 §9;
ZPO §292 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Strau, Dr. Schimetschek und Penzinger als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde der Stadt Wien gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 1951, Zl. L. A. VI/4-223/11-1950, betreffend Feststellung des Eigenjagdgebietes sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 14 und 15 des niederösterreichischen Jagdgesetzes beschlossen bzw. zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Strau, Dr. Schimetschek und Penzinger als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde der Stadt Wien gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 1951, Zl. L. A. VI/4-223/11-1950, betreffend Feststellung des Eigenjagdgebietes sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Paragraphen 14 und 15 des niederösterreichischen Jagdgesetzes beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Punkt 3 des angefochtenen Bescheides richtet und soweit mit ihr Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, zurückgewiesen.

2.) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm

a) in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das Eigenjagdrecht der Beschwerdeführerin an dem Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst nicht anerkannt und der Beschwerdeführerin das Vorpachtrecht an den Grundstücken Nr. 40 und Nr. 41 dieser Katastralgemeinde nicht zuerkannt worden ist,

b) das Eigenjagdrecht der Beschwerdeführerin an den ihr gehörigen, in der K.G. Reichenau gelegenen Grundstücken nicht anerkannt worden ist.

3.) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1947 hatte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Zuge der gemäß § 12 des n.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 13/1947 (kurz "n.ö. JG"), vorzunehmenden Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete für die Jagdperiode vom 1. Oktober 1947 bis 31. Dezember 1953 dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend an einer Reihe von den in den Katastralgemeinden Klein- und Großau, Hirschwanger Forst und Hirschwang gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführerin, worunter sich auch das Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst befand, das Eigenjagdrecht der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr gemäß § 14 des n.ö. JG an einer Reihe weiterer Grundstücke, darunter auch an den Grundstücken Nr. 40 und 41 der K. G. Hirschwanger Forst das Vorpachtrecht zuerkannt (P. A I des Bescheides). In Punkt B Z. 1 des Bescheides wurde verfügt, daß die in der K.G. Reichenau gelegenen, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. 482, 458, 485/1, 464/2, 483/2, 484/2, 437/10, 448/1, 448/5, 448/8, 495/1, 495/6, 495/7, 495/9, 495/10, 495/11, 442/2, 450/1, 452/1, 452/5, 453, 456/1, 496/1 und 496/3 im Ausmaße von 11 ha 41 a 80 m2 im Wege der Abrundung nach § 15 Abs. 2 des n.ö. JG der Genossenschaftsjagd Reichenau zugewiesen werden. In dem genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ferner die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von 991 S 80 g vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 1. Oktober 1947 hatte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im Zuge der gemäß Paragraph 12, des n.ö. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1947, (kurz "n.ö. JG"), vorzunehmenden Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete für die Jagdperiode vom 1. Oktober 1947 bis 31. Dezember 1953 dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend an einer Reihe von den in den Katastralgemeinden Klein- und Großau, Hirschwanger Forst und Hirschwang gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführerin, worunter sich auch das Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst befand, das Eigenjagdrecht der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr gemäß Paragraph 14, des n.ö. JG an einer Reihe weiterer Grundstücke, darunter auch an den Grundstücken Nr. 40 und 41 der K. G. Hirschwanger Forst das Vorpachtrecht zuerkannt (P. A römisch eins des Bescheides). In Punkt B Ziffer eins, des Bescheides wurde verfügt, daß die in der K.G. Reichenau gelegenen, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. 482, 458, 485/1, 464/2, 483/2, 484/2, 437/10, 448/1, 448/5, 448/8, 495/1, 495/6, 495/7, 495/9, 495/10, 495/11, 442/2, 450/1, 452/1, 452/5, 453, 456/1, 496/1 und 496/3 im Ausmaße von 11 ha 41 a 80 m2 im Wege der Abrundung nach Paragraph 15, Absatz 2, des n.ö. JG der Genossenschaftsjagd Reichenau zugewiesen werden. In dem genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ferner die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von 991 S 80 g vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid ergriff die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, und zwar 1.) soweit ihrem Antrag auf Einbeziehung der ihr gehörigen, in der K. G. Reichenau gelegenen Grundstücke in ihr Eigenjagdgebiet nicht entsprochen wurde,

2.) soweit die das Jagdgebiet Haaberg bildenden Teile der K.G. Reichenau unter Übergehung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Vorpachtrechtes auf diese Grundstücke und unter Außerachtlassung des Antrages der Beschwerdeführerin, sie an das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin anzugliedern, als Bestandteil des genossenschaftlichen Jagdgebietes Reichenau festgestellt wurden, 3.) soweit der in der K.G. Reichenau gelegene Teil des Grundbesitzes der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 2 des n.ö. JG dem Genossenschaftsjagdgebiet Reichenau eingegliedert wurde, und 4.) soweit der Beschwerdeführerin die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe vorgeschrieben worden ist. 2.) soweit die das Jagdgebiet Haaberg bildenden Teile der K.G. Reichenau unter Übergehung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Vorpachtrechtes auf diese Grundstücke und unter Außerachtlassung des Antrages der Beschwerdeführerin, sie an das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin anzugliedern, als Bestandteil des genossenschaftlichen Jagdgebietes Reichenau festgestellt wurden, 3.) soweit der in der K.G. Reichenau gelegene Teil des Grundbesitzes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des n.ö. JG dem Genossenschaftsjagdgebiet Reichenau eingegliedert wurde, und 4.) soweit der Beschwerdeführerin die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe vorgeschrieben worden ist.

Nach Einholung von gutachtlichen Äußerungen des Bezirksjagdbeirates Neunkirchen, des Landesjagdbeirates und eines Amtssachverständigen sowie eines auf Grund der Katastermappe erstellten Lageplanes des Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Ing. RD erließ die belangte Behörde den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid. Sie änderte mit ihm den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin ab, daß 1.) das Vorpachtrecht auf die in der Gemarkung der K.G. Hirschwanger Forst gelegenen Grundstücke Nr. 40 und 41 der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt wird, 2.) die Befugnis der Beschwerdeführerin zur EigenjagdNach Einholung von gutachtlichen Äußerungen des Bezirksjagdbeirates Neunkirchen, des Landesjagdbeirates und eines Amtssachverständigen sowie eines auf Grund der Katastermappe erstellten Lageplanes des Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Ing. RD erließ die belangte Behörde den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid. Sie änderte mit ihm den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahin ab, daß 1.) das Vorpachtrecht auf die in der Gemarkung der K.G. Hirschwanger Forst gelegenen Grundstücke Nr. 40 und 41 der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt wird, 2.) die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Eigenjagd

a) auf den in der K.G. Reichenau gelegenen Grundstücken im Ausmaße von 11 ha 41 a und 80 m2 und

b) auf der in der K.G. Hirschwanger Forst einliegenden Grundparzelle Nr. 39/3

nicht anerkannt und festgestellt wird, daß gemäß § 12 Abs. 4 lit. b des n.ö. JG die unter a) angeführten Parzellen zum Genossenschaftsjagdgebiet Reichenau, die unter b) angeführte Parzelle zum Genossenschaftsjagdgebiet Hirschwanger Forst gehören, und 3.) die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe bezüglich der Beschwerdeführerin entfällt. nicht anerkannt und festgestellt wird, daß gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, des n.ö. JG die unter a) angeführten Parzellen zum Genossenschaftsjagdgebiet Reichenau, die unter b) angeführte Parzelle zum Genossenschaftsjagdgebiet Hirschwanger Forst gehören, und 3.) die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe bezüglich der Beschwerdeführerin entfällt.

Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zugleich macht sie Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 27 VwGG geltend, weil die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin unter P. 2 ihrer Berufung nicht entschieden habe, und begehrt in diesem Punkt eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an Stelle der säumigen belangten Behörde.Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zugleich macht sie Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 27, VwGG geltend, weil die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin unter P. 2 ihrer Berufung nicht entschieden habe, und begehrt in diesem Punkt eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an Stelle der säumigen belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Die Beschwerde erklärt den angefochtenen Bescheid seinem ganzen Inhalt nach als angefochten und beantragt seine Aufhebung zur Gänze. Dieses Begehren erfordert es, zunächst festzustellen, daß hinsichtlich des Punktes 3 des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, daß die der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Entrichtung einer Verwaltungsabgabe zu entfallen habe, der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht nicht zusteht, weil sie dadurch, daß die belangte Behörde ihrem Berufungsantrag in diesem Punkte voll entsprochen hat, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, nicht behaupten kann (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Ihre Beschwerde, deren Ausführungen auch nichts darüber enthalten, worin in diesem Punkte eine Rechtsverletzung gelegen sein soll, war deshalb hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde erklärt den angefochtenen Bescheid seinem ganzen Inhalt nach als angefochten und beantragt seine Aufhebung zur Gänze. Dieses Begehren erfordert es, zunächst festzustellen, daß hinsichtlich des Punktes 3 des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, daß die der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Entrichtung einer Verwaltungsabgabe zu entfallen habe, der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht nicht zusteht, weil sie dadurch, daß die belangte Behörde ihrem Berufungsantrag in diesem Punkte voll entsprochen hat, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, nicht behaupten kann (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Ihre Beschwerde, deren Ausführungen auch nichts darüber enthalten, worin in diesem Punkte eine Rechtsverletzung gelegen sein soll, war deshalb hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Das gleiche hat bezüglich der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 132 B-VG) zu gelten. Der erstinstanzliche Bescheid hat in seinem Spruche (Punkt B 1) ohne Einschränkung ausgesprochen, daß sämtliche übrigen in der K. G. Reichenau gelegenen Grundstücke (darunter fallen somit auch die das Gebiet "Haaberg" bildenden Grundstücke der Katastralgemeinde Reichenau) das Genossenschaftsjagdgebiet Reichenau bilden. Damit ist zumindest indirekt zum Ausdruck gebracht worden, daß die Jagdbehörde erster Instanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes an diesen Grundstücken bzw. dem Eventualantrag auf Zuweisung dieses Gebietes im Wege der Abrundung im Sinne des § 15 des n.ö. JG nicht entsprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat übrigens wegen Nichtberücksichtigung ihrer Anträge die belangte Behörde mit Berufung angerufen und nicht etwa den Übergang der Zuständigkeit nach § 73 Abs. 2 AVG geltend gemacht, woraus zu ersehen ist, daß auch die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die erste Instanz habe mit ihrem Bescheid den hier in Betracht kommenden Anträgen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, sie mithin meritorisch abgewiesen, nicht aber, daß diese Anträge etwa in erster Instanz unerledigt anhängig geblieben wären. Die belangte Behörde hat nun in diesem Belange den Spruch der ersten Instanz nicht abgeändert und somit bestätigt. Sie ist aber auch, was die erste Instanz allerdings unterlassen hatte, in der Begründung ihres Bescheides auf diese Anträge eingegangen und hat die Gründe dargelegt, aus denen sie eine Stattgebung der Anträge für unzulässig erachtet hat. Auf die Stichhältigkeit dieser Ausführungen wird noch bei Behandlung der Bescheidbeschwerde zurückzukommen sein. Bei dieser Lage des Falles kann daher keine Rede davon sein, daß diese Anträge der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unerledigt geblieben sind und die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht in diesem Belange nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde war somit auch in diesem Punkt, und zwar mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.Das gleiche hat bezüglich der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht (Artikel 132, B-VG) zu gelten. Der erstinstanzliche Bescheid hat in seinem Spruche (Punkt B 1) ohne Einschränkung ausgesprochen, daß sämtliche übrigen in der K. G. Reichenau gelegenen Grundstücke (darunter fallen somit auch die das Gebiet "Haaberg" bildenden Grundstücke der Katastralgemeinde Reichenau) das Genossenschaftsjagdgebiet Reichenau bilden. Damit ist zumindest indirekt zum Ausdruck gebracht worden, daß die Jagdbehörde erster Instanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes an diesen Grundstücken bzw. dem Eventualantrag auf Zuweisung dieses Gebietes im Wege der Abrundung im Sinne des Paragraph 15, des n.ö. JG nicht entsprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat übrigens wegen Nichtberücksichtigung ihrer Anträge die belangte Behörde mit Berufung angerufen und nicht etwa den Übergang der Zuständigkeit nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG geltend gemacht, woraus zu ersehen ist, daß auch die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die erste Instanz habe mit ihrem Bescheid den hier in Betracht kommenden Anträgen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, sie mithin meritorisch abgewiesen, nicht aber, daß diese Anträge etwa in erster Instanz unerledigt anhängig geblieben wären. Die belangte Behörde hat nun in diesem Belange den Spruch der ersten Instanz nicht abgeändert und somit bestätigt. Sie ist aber auch, was die erste Instanz allerdings unterlassen hatte, in der Begründung ihres Bescheides auf diese Anträge eingegangen und hat die Gründe dargelegt, aus denen sie eine Stattgebung der Anträge für unzulässig erachtet hat. Auf die Stichhältigkeit dieser Ausführungen wird noch bei Behandlung der Bescheidbeschwerde zurückzukommen sein. Bei dieser Lage des Falles kann daher keine Rede davon sein, daß diese Anträge der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unerledigt geblieben sind und die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht in diesem Belange nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde war somit auch in diesem Punkt, und zwar mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.

Im meritorischen Teil ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin in erster Linie dagegen, daß die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Eigenjagdberechtigung der Beschwerdeführerin an dem Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst und des Vorpachtrechtes an den Grundstücken Nr. 40 und 41 derselben Katastralgemeinde zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert hat. Sie hält diese Entscheidung einerseits deshalb für rechtswidrig, weil der erstinstanzliche Bescheid in diesen Punkten nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen sei; anderseits erblickt sie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, daß die belangte Behörde ihr keine Gelegenheit gegeben hatte, zu dem ihrer Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Lageplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Ing. RD Stellung zu nehmen, auf Grund dessen die belangte Behörde als erwiesen annahm, daß zwischen den der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstücken Nr. 39/1 und 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst kein Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdeführerin behauptet dagegen, daß die Katastermappe, die Ing. D seinem Lageplan zugrunde gelegt habe, mit der Lage der beiden Grundstücke in der Natur nicht übereinstimme, und daß die beiden Grundstücke, wie es auf den von ihr vorgelegten Planunterlagen dargestellt sei, tatsächlich, wenn auch nur in einem Punkt, nämlich beim Grenzstein Nr. 33, zusammenstießen.

Der Beschwerdeführerin ist nun zunächst einzuräumen, daß die belangte Behörde dadurch gegen die Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG verstoßen hat, daß sie, was sie in ihrer Gegenschrift auch selbst einräumt, der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gab, zu dem von der belangten Behörde als Beweismittel ihrem Bescheid zugrunde gelegten Lageplan des Ing. D Stellung zu nehmen. Wohl handelt es sich bei dem Lageplan als einer von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form errichteten Urkunde um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG bzw. der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Allein nach § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Diesen Beweis hatte die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem Vorbringen ihrer Beschwerde ergibt, antreten wollen und ist daran nur durch den der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel gehindert worden. Unter diesen Umständen muß der Verstoß gegen die Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c 7. 3 VwGG 1952 angesehen werden, weil keineswegs von vornherein gesagt werden kann, daß dieser Gegenbeweis der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wäre, die in der genannten öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen zu widerlegen.Der Beschwerdeführerin ist nun zunächst einzuräumen, daß die belangte Behörde dadurch gegen die Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verstoßen hat, daß sie, was sie in ihrer Gegenschrift auch selbst einräumt, der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gab, zu dem von der belangten Behörde als Beweismittel ihrem Bescheid zugrunde gelegten Lageplan des Ing. D Stellung zu nehmen. Wohl handelt es sich bei dem Lageplan als einer von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen Form errichteten Urkunde um eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 47, AVG bzw. der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Allein nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Diesen Beweis hatte die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem Vorbringen ihrer Beschwerde ergibt, antreten wollen und ist daran nur durch den der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel gehindert worden. Unter diesen Umständen muß der Verstoß gegen die Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, 7. 3 VwGG 1952 angesehen werden, weil keineswegs von vornherein gesagt werden kann, daß dieser Gegenbeweis der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wäre, die in der genannten öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen zu widerlegen.

Für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war der aufgezeigte Verfahrensmangel jedoch nicht entscheidend, denn der Verwaltungsgerichtshof mußte anerkennen, daß der angefochtene Bescheid in dem hier in Rede stehenden Punkte schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 belastet erscheint, weil er den erstinstanzlichen Bescheid in einem Punkte abgeändert hat, der gar nicht den Gegenstand der der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegenen Berufung der Beschwerdeführerin - von anderer Seite wurde gegen den Bescheid der ersten Instanz kein Rechtsmittel erhoben - gebildet hat. Die belangte Behörde irrt, wenn sie vermeint, daß ihr § 66 Abs. 4 AVG das Recht einräume, den Bescheid der Unterbehörde auch in jenen Punkten abzuändern, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich als angefochten bezeichnet wurden. Diesbezüglich wird auf das gleichfalls in einer Jagdangelegenheit betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2228/A verwiesen.Für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war der aufgezeigte Verfahrensmangel jedoch nicht entscheidend, denn der Verwaltungsgerichtshof mußte anerkennen, daß der angefochtene Bescheid in dem hier in Rede stehenden Punkte schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 belastet erscheint, weil er den erstinstanzlichen Bescheid in einem Punkte abgeändert hat, der gar nicht den Gegenstand der der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegenen Berufung der Beschwerdeführerin - von anderer Seite wurde gegen den Bescheid der ersten Instanz kein Rechtsmittel erhoben - gebildet hat. Die belangte Behörde irrt, wenn sie vermeint, daß ihr Paragraph 66, Absatz 4, AVG das Recht einräume, den Bescheid der Unterbehörde auch in jenen Punkten abzuändern, die vom Berufungswerber nicht ausdrücklich als angefochten bezeichnet wurden. Diesbezüglich wird auf das gleichfalls in einer Jagdangelegenheit betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2228/A verwiesen.

Aus den gleichen Erwägungen erweist sich aber auch die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des darin der Beschwerdeführerin zuerkannten Vorpachtrechtes an den Grundstücken Nr. 40 und 41 der K.G. Hirschwanger Forst als inhaltlich rechtswidrig.

Mußte die belangte Behörde aber bei Behandlung der Berufung der Beschwerdeführerin davon ausgehen, daß an dem Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst der Beschwerdeführerin die Befugnis zur Eigenjagd bereits in erster Instanz für diese Jagdperiode rechtskräftig anerkannt worden ist, so widersprach es dem Gesetz, wenn die belangte Behörde diese Befugnis hinsichtlich der an dieses Grundstück südlich angrenzenden, in der K.G. Reichenau gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt und demgemäß diese Grundstücke als Bestandteile des Genossenschaftsjagdgebietes Reichenau festgestellt hat, mit der Begründung, daß der Zusammenhang dieser Grundstücke mit dem übrigen Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin in westlicher Richtung nur durch einen Längenzug von Grundstücken der Beschwerdeführerin hergestellt werde, der den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 n.ö. JG nicht entspreche. Denn diese an sich zutreffende Erwägung vermag dann nicht durchzuschlagen, wenn der Zusammenhang mit dem übrigen Jagdgebiet in anderer Weise, im vorliegenden Fall durch das Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst, in einer der Vorschrift des § 9 n.ö. JG entsprechenden Form hergestellt ist. Ob dieser Zusammenhang bei allen Grundstücken der Beschwerdeführerin, die in der K.G. Reichenau gelegen sind, gegeben ist, wird die belangte Behörde unter Zugrundelegung der im Vorstehenden wiedergegebenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen haben, wobei sie auch zu berücksichtigen haben wird, daß z.B. der Zusammenhang der Grundfläche durch den sie durchschneidenden öffentlichen Weg Grundstück Nr. 460/3 nicht durchbrochen wird (§ 9 Abs. 3 n.ö. JG). Es mußte somit auch die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der in der K.G. Reichenau gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1952 als rechtswidrig aufgehoben werden.Mußte die belangte Behörde aber bei Behandlung der Berufung der Beschwerdeführerin davon ausgehen, daß an dem Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst der Beschwerdeführerin die Befugnis zur Eigenjagd bereits in erster Instanz für diese Jagdperiode rechtskräftig anerkannt worden ist, so widersprach es dem Gesetz, wenn die belangte Behörde diese Befugnis hinsichtlich der an dieses Grundstück südlich angrenzenden, in der K.G. Reichenau gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt und demgemäß diese Grundstücke als Bestandteile des Genossenschaftsjagdgebietes Reichenau festgestellt hat, mit der Begründung, daß der Zusammenhang dieser Grundstücke mit dem übrigen Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin in westlicher Richtung nur durch einen Längenzug von Grundstücken der Beschwerdeführerin hergestellt werde, der den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz 2, n.ö. JG nicht entspreche. Denn diese an sich zutreffende Erwägung vermag dann nicht durchzuschlagen, wenn der Zusammenhang mit dem übrigen Jagdgebiet in anderer Weise, im vorliegenden Fall durch das Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst, in einer der Vorschrift des Paragraph 9, n.ö. JG entsprechenden Form hergestellt ist. Ob dieser Zusammenhang bei allen Grundstücken der Beschwerdeführerin, die in der K.G. Reichenau gelegen sind, gegeben ist, wird die belangte Behörde unter Zugrundelegung der im Vorstehenden wiedergegebenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen haben, wobei sie auch zu berücksichtigen haben wird, daß z.B. der Zusammenhang der Grundfläche durch den sie durchschneidenden öffentlichen Weg Grundstück Nr. 460/3 nicht durchbrochen wird (Paragraph 9, Absatz 3, n.ö. JG). Es mußte somit auch die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der in der K.G. Reichenau gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG. 1952 als rechtswidrig aufgehoben werden.

Im übrigen erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet. Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes an dem unter der Bezeichnung "Haaberg" zusammengefaßten Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes Reichenau betrifft, so übersieht die Beschwerdeführerin, daß nach § 14 Abs. 3 des n. ö. JG. für den Anspruch auf ein Vorpachtrecht nach dieser Gesetzesstelle erforderlich ist, daß der ein Ausmaß von 115 ha nicht erreichende Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes dem ganzen Umfang nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Diesem Erfordernis trifft nun bei der südlichen Einschließung des Haaberggebietes jedenfalls nicht zu. Die belangte Behörde verweist mit Recht darauf, daß eine Grundfläche, die bei einem Längenzug von 600 m eine durchschnittliche Breite von nur 12 bis 15 m aufweist, nicht eine für die Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung besitzt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß dieser Längenzug, wie die Beschwerdeführerin behauptet, unter Berücksichtigung der stellenweise zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin verlaufenden Trasse der Hirschwanger Bahn eine Breite von 30 bis 50 m erreicht. Zudem handelt es sich bei diesem Grundstreifen im wesentlichen um ein Weggrundstück und die Trasse der Hochquellenwasserleitung, also um Grundstücke, die schon ihrer Widmung nach zur Jagdausübung nicht geeignet erscheinen. Damit hat die belangte Behörde die Nichtberücksichtigung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorpachtrechtes an diesem Teil des Reichenauer Genossenschaftsjagdgebietes dem Gesetz gemäß begründet.Im übrigen erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet. Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Vorpachtrechtes an dem unter der Bezeichnung "Haaberg" zusammengefaßten Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes Reichenau betrifft, so übersieht die Beschwerdeführerin, daß nach Paragraph 14, Absatz 3, des n. ö. JG. für den Anspruch auf ein Vorpachtrecht nach dieser Gesetzesstelle erforderlich ist, daß der ein Ausmaß von 115 ha nicht erreichende Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes dem ganzen Umfang nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. Diesem Erfordernis trifft nun bei der südlichen Einschließung des Haaberggebietes jedenfalls nicht zu. Die belangte Behörde verweist mit Recht darauf, daß eine Grundfläche, die bei einem Längenzug von 600 m eine durchschnittliche Breite von nur 12 bis 15 m aufweist, nicht eine für die Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung besitzt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß dieser Längenzug, wie die Beschwerdeführerin behauptet, unter Berücksichtigung der stellenweise zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin verlaufenden Trasse der Hirschwanger Bahn eine Breite von 30 bis 50 m erreicht. Zudem handelt es sich bei diesem Grundstreifen im wesentlichen um ein Weggrundstück und die Trasse der Hochquellenwasserleitung, also um Grundstücke, die schon ihrer Widmung nach zur Jagdausübung nicht geeignet erscheinen. Damit hat die belangte Behörde die Nichtberücksichtigung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Vorpachtrechtes an diesem Teil des Reichenauer Genossenschaftsjagdgebietes dem Gesetz gemäß begründet.

Was aber den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Abrundung ihres Jagdgebietes durch Eingliederung des Gebietes des Haaberges in ihr Eigenjagdgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 n.ö. JG betrifft, so hat die belangte Behörde mit Recht darauf verwiesen, daß die Möglichkeit der Abrundung nur geringfügige Grenzregulierungen betreffen kann, daß ein ungünstiger Grenzverlauf zwischen dem den Haaberg bildenden Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes Reichenau und dem angrenzenden Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin nicht vorliegt und die Angliederung des Haaberges, bei dem es sich um ein geschlossenes Gebiet von über 40 ha handelt, unter diesem Gesichtspunkt im Gesetz keine Deckung finden würde. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde hierin vollkommen bei. Er mußte die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der den Haaberg betreffenden Anträge der Beschwerdeführerin nach den §§ 14 und 15 des n.ö. JG richtet, als unbegründet erkennen und demgemäß abweisen.Was aber den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Abrundung ihres Jagdgebietes durch Eingliederung des Gebietes des Haaberges in ihr Eigenjagdgebiet im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, n.ö. JG betrifft, so hat die belangte Behörde mit Recht darauf verwiesen, daß die Möglichkeit der Abrundung nur geringfügige Grenzregulierungen betreffen kann, daß ein ungünstiger Grenzverlauf zwischen dem den Haaberg bildenden Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes Reichenau und dem angrenzenden Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin nicht vorliegt und die Angliederung des Haaberges, bei dem es sich um ein geschlossenes Gebiet von über 40 ha handelt, unter diesem Gesichtspunkt im Gesetz keine Deckung finden würde. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde hierin vollkommen bei. Er mußte die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der den Haaberg betreffenden Anträge der Beschwerdeführerin nach den Paragraphen 14 und 15 des n.ö. JG richtet, als unbegründet erkennen und demgemäß abweisen.

Aus diesen Erwägungen war wie im Spruche zu erkennen.

Wien, am 27. Juni 1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1951000642.X00

Im RIS seit

25.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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