RS Vwgh 1957/7/4 2704/55

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Veröffentlicht am 04.07.1957
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §62;
OFG §11 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 62 heute
  2. KOVG 1957 § 62 gültig ab 01.07.1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1967

Rechtssatz

Eine auf § 63 (nunmehr 62) KOVG gegründete Ablehnung von Versorgungsleistungen nach dem OFG setzt voraus, daß der Versorgungsberechtigte vorher nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist.Eine auf Paragraph 63, (nunmehr 62) KOVG gegründete Ablehnung von Versorgungsleistungen nach dem OFG setzt voraus, daß der Versorgungsberechtigte vorher nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955002704.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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