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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §62;Rechtssatz
Der in einer Angelegenheit der Rentenfürsorge nach dem OFG unter Hinweis auf § 63 (nunmehr 62) KOVG getroffenen Entscheidung der Berufungsbehörde kommt der Charakter einer bloßen Zwischenerledigung zu, durch die die meritorische Entscheidung über die Berufung vorläufig abgelehnt wird, wobei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides weiterhin aufgeschoben bleibt.Der in einer Angelegenheit der Rentenfürsorge nach dem OFG unter Hinweis auf Paragraph 63, (nunmehr 62) KOVG getroffenen Entscheidung der Berufungsbehörde kommt der Charakter einer bloßen Zwischenerledigung zu, durch die die meritorische Entscheidung über die Berufung vorläufig abgelehnt wird, wobei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides weiterhin aufgeschoben bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002704.X01Im RIS seit
24.10.2001