RS Vwgh 1957/7/8 1657/55

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Veröffentlicht am 08.07.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14613;

Rechtssatz

Den von einer Verwaltungsbehörde herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen gebührt für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt. Bei Bemessung desselben sind die Verwaltungsbehörden nicht an die Verordnung des BM f Justiz über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1948/66, und an die von den Oberlandesgerichtspräsidenten erlassenen Tarife gebunden.

*

E 8.7.1957, 1657/55 #1 VwSlg 4397 A/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955001657.X01

Im RIS seit

08.07.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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