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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y14613;Rechtssatz
Den von einer Verwaltungsbehörde herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen gebührt für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt. Bei Bemessung desselben sind die Verwaltungsbehörden nicht an die Verordnung des BM f Justiz über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1948/66, und an die von den Oberlandesgerichtspräsidenten erlassenen Tarife gebunden.
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E 8.7.1957, 1657/55 #1 VwSlg 4397 A/1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955001657.X01Im RIS seit
08.07.1957