RS Vwgh 1957/7/10 2611/55

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Veröffentlicht am 10.07.1957
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12158;

Rechtssatz

Wenn ein Steuerberater Steuererklärungen für einen anderen abfaßt, dann handelt er in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerpflichtigen, uzw auch dann, wenn er die Erklärungen nicht unterschreibt. Um festzustellen, ob ein Steuerberater fahrlässig die Verkürzung von Steuereinnahmen dadurch bewirkt hat, daß er fahrlässig in Steuererklärungen solche Umsätze als Großhandelsumsätze angegeben hat, die von der Behörde nicht als solche anerkannt wurden, ist es erforderlich, festzustellen, welche Unterlagen dem Steuerberater bei der Abfassung der betreffenden Steuererklärung zur Verfügung standen und ob auf Grund dieser Informationen und Unterlagen der Steuerberater mit gutem Gewissen in den Steuererklärungen den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen konnte.

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E 10.7.1957, 2611/55 #1 VwSlg 1685 F/1967;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955002611.X01

Im RIS seit

10.07.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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