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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9;Beachte
y12158;Rechtssatz
Wenn ein Steuerberater Steuererklärungen für einen anderen abfaßt, dann handelt er in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerpflichtigen, uzw auch dann, wenn er die Erklärungen nicht unterschreibt. Um festzustellen, ob ein Steuerberater fahrlässig die Verkürzung von Steuereinnahmen dadurch bewirkt hat, daß er fahrlässig in Steuererklärungen solche Umsätze als Großhandelsumsätze angegeben hat, die von der Behörde nicht als solche anerkannt wurden, ist es erforderlich, festzustellen, welche Unterlagen dem Steuerberater bei der Abfassung der betreffenden Steuererklärung zur Verfügung standen und ob auf Grund dieser Informationen und Unterlagen der Steuerberater mit gutem Gewissen in den Steuererklärungen den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen konnte.
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E 10.7.1957, 2611/55 #1 VwSlg 1685 F/1967;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955002611.X01Im RIS seit
10.07.1957