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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs6;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 122 Abs 6 WRG 1959 bietet keine Handhabe zur Vorschreibung eines zur Deckung der Kosten wasserwirtschaftlicher Untersuchungen bestimmten Sicherstellungsbetrages. Sie bietet nur die Möglichkeit, bei einer im Interesse einer Partei zu erlassenden einstweiligen Verfügung diese ohne Leistung einer Sicherstellung zu treffen oder die Erlassung einer solchen Verfügung vom Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages abhängig zu machen. Die Behörde kann mithin bei einer im Interesse einer Partei zu treffenden einstweiligen Verfügung die Erlassung der Verfügung ablehnen, wenn die Sicherstellung nicht geleistet wird. Wird dagegen eine einstweilige Verfügung im öffentlichen Interesse getroffen, dann kann die Leistung einer Sicherstellung überhaupt nicht vorgeschrieben werden.Die Vorschrift des Paragraph 122, Absatz 6, WRG 1959 bietet keine Handhabe zur Vorschreibung eines zur Deckung der Kosten wasserwirtschaftlicher Untersuchungen bestimmten Sicherstellungsbetrages. Sie bietet nur die Möglichkeit, bei einer im Interesse einer Partei zu erlassenden einstweiligen Verfügung diese ohne Leistung einer Sicherstellung zu treffen oder die Erlassung einer solchen Verfügung vom Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages abhängig zu machen. Die Behörde kann mithin bei einer im Interesse einer Partei zu treffenden einstweiligen Verfügung die Erlassung der Verfügung ablehnen, wenn die Sicherstellung nicht geleistet wird. Wird dagegen eine einstweilige Verfügung im öffentlichen Interesse getroffen, dann kann die Leistung einer Sicherstellung überhaupt nicht vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1957000335.X01Im RIS seit
19.09.1957Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015