RS Vwgh 1957/9/19 0335/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1957
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs6;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 122 Abs 6 WRG 1959 bietet keine Handhabe zur Vorschreibung eines zur Deckung der Kosten wasserwirtschaftlicher Untersuchungen bestimmten Sicherstellungsbetrages. Sie bietet nur die Möglichkeit, bei einer im Interesse einer Partei zu erlassenden einstweiligen Verfügung diese ohne Leistung einer Sicherstellung zu treffen oder die Erlassung einer solchen Verfügung vom Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages abhängig zu machen. Die Behörde kann mithin bei einer im Interesse einer Partei zu treffenden einstweiligen Verfügung die Erlassung der Verfügung ablehnen, wenn die Sicherstellung nicht geleistet wird. Wird dagegen eine einstweilige Verfügung im öffentlichen Interesse getroffen, dann kann die Leistung einer Sicherstellung überhaupt nicht vorgeschrieben werden.Die Vorschrift des Paragraph 122, Absatz 6, WRG 1959 bietet keine Handhabe zur Vorschreibung eines zur Deckung der Kosten wasserwirtschaftlicher Untersuchungen bestimmten Sicherstellungsbetrages. Sie bietet nur die Möglichkeit, bei einer im Interesse einer Partei zu erlassenden einstweiligen Verfügung diese ohne Leistung einer Sicherstellung zu treffen oder die Erlassung einer solchen Verfügung vom Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages abhängig zu machen. Die Behörde kann mithin bei einer im Interesse einer Partei zu treffenden einstweiligen Verfügung die Erlassung der Verfügung ablehnen, wenn die Sicherstellung nicht geleistet wird. Wird dagegen eine einstweilige Verfügung im öffentlichen Interesse getroffen, dann kann die Leistung einer Sicherstellung überhaupt nicht vorgeschrieben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1957000335.X01

Im RIS seit

19.09.1957

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten