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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §135 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Dorazil, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des MF in P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. September 1956, Zl. GA VI-621/1956, betreffend Vorschreibung eines Verspätungszuschlages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Helfer in Steuersachen hatte am 30. Juni 1955 beim Finanzamt den Antrag eingebracht, die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 1954 sowie der Vermögenserklärung auf den 1. Jänner 1955 bis zum 31. Oktober 1955 zu erstrecken. Am 31. Oktober 1955 langte ein neuerlicher Antrag des Helfers in Steuersachen auf Fristverlängerung bis 31. Dezember 1955 ein. Er war damit begründet, es sei dem Antragsteller wegen Arbeitsüberlastung und Betriebsprüfungen nicht möglich, die Steuererklärungen bis zum 31. Oktober 1955 einzureichen. Das Finanzamt wies diesen Antrag am 3. November 1955 ab und räumte zur Beibringung der Steuererklärungen eine Nachfrist bis zum 15. November 1955 ein. Die gegen diesen Bescheid am 15. November 1955 eingereichte Beschwerde machte geltend, im Zuge der in der letzten Zeit durchgeführten Betriebsprüfung hätten sich einige bilanztechnische Änderungen ergeben, die bei der Erstellung der Steuererklärungen zu berücksichtigen seien. Ferner seien noch "einige geringfügige Differenzen zu klären". Das Finanzamt wies die Beschwerde zurück, weil gegen eine das Verfahren betreffende Anordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Am 24. Dezember 1955 brachte der Helfer in Steuersachen die Einkommensteuer- und die Gewerbesteuererklärung sowie die "berichtigte" Umsatzsteuererklärung für 1954 eine Das Finanzamt veranlagte die Umsatzsteuer und von einer geringfügigen Abweichung abgesehen, auch die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach Erklärung, schrieb dem Beschwerdeführer aber wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung einen Zuschlag in der Höhe von 5 % der festgesetzten Steuern im Betrage von insgesamt 462 S vor. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Das Finanzamt habe auf seinen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 1955 mit Schreiben vom 3. November 1955 eine Nachfrist bloß bis zum 15. November 1955 gewährt. Bei der Erstellung der Steuererklärung für 1954 seien bilanztechnische Änderungen zu berücksichtigen gewesen, die in der gewährten Nachfrist nicht hätten durchgeführt werden können. Außerdem habe ein leitender Beamter der Finanzlandesdirektion bei einer Dienstbesprechung die Finanzämter angewiesen Fristerstreckungen bis zum 31. Dezember 1955 zu genehmigen. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Einspruchsbescheid ab. Seit der Zurückweisung der Beschwerde des Helfers in Steuersachen, die ihm am 25. November 1955 zugestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer kein neuerliches Ansuchen um Fristerstreckung eingebracht. Er habe die Steuererklärungen erst am 24. Dezember 1955 beim Finanzamt eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung der belangten Behörde. Er habe in seiner am 15. November 1955 eingereichten Beschwerde um die Genehmigung einer Fristerstreckung bis 31. Dezember 1955 angesucht. Der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes habe nur die Beschwerde gegen die Setzung der Nachfrist erledigt, über die Abweisung der gleichzeitig gewährten Fristerstreckung aber nichts "Gegenteiliges" angeführt. Die Terminsetzung des Finanzamtes sei unbillig gewesene Im Zuge einer bei dem Beschwerdeführer durchgeführten Betriebsprüfung hätten sich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bilanztechnische Änderungen ergeben, die erst bei der Schlußbesprechung am 10. November 1955 einvernehmlich festgelegt worden seien. Diese Änderungen seien bei der Erstellung der Steuererklärung für 1954 zu berücksichtigen gewesen. Es habe also mit der Bilanzierung erst am 11. November 1955 begonnen werden können und es sei in dem sodann noch zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich gewesen, den Jahresabschluß und die Steuererklärungen mit der nötigen Sorgfalt zu erstellen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer habe erst am letzten Tag der bereits bis zum 31. Oktober 1955 erstreckten Frist Fristverlängerungsansuchen eingebracht und mit Arbeitsüberlastung begründet. Zufolge dieser Begründung sei das Finanzamt berechtigt gewesen, den Antrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist abzuweisen und dem Beschwerdeführer bei Versäumung dieser Nachfrist einen Zuschlag bis zu 10 v. H der veranlagten Steuern vorzuschreiben. Die mit der Betriebsprüfung begründeten Bilanzschwierigkeiten hätte der Beschwerdeführer bereits in seinem Ansuchen um Fristverlängerung vorbringen müssen. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Erlassung einer Dienstanweisung an die Finanzämter sei nicht einzugehen, da sich daraus kein Rechtsanspruch ableiten lasse.
Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde rügt als Verfahrensmangels die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß das Finanzamt bloß die Beschwerde gegen die Setzung der Nachfrist zurückgewiesen habe, ohne über den Antrag auf Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 1955 zu entscheiden. Es wäre zu prüfen gewesen, ob die Anordnung des Verspätungszuschlages nicht wegen entschuldbarer Umstände zu unterlassen oder zurückzunehmen gewesen wäre.
Über die Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 87/1951, (AbgEG) kann das Finanzamt Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen. Das Finanzamt hat die Anforderung des Zuschlages zu erlassen oder zurückzunehmen, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint. Das Finanzamt hat das vom Helfer in Steuersachen eingebrachte Ansuchen, die bereits bis 31. Oktober 1955 verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen neuerlich bis 31. Dezember 1955 zu erstrecken, unter Setzung einer Nachfrist bis 15. November 1955 abgewiesen, Es hat damit unverkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es eine weitere Fristerstreckung über die bis zum 15. November 1955 gewährte Nachfrist hinaus, bis zum 31. Dezember 1955 nicht gewähre. Bei dieser Sachlage kann nicht ernstlich behauptet werden, das Finanzamt habe, weil es seinen Zurückweisungsbescheid damit begründete, gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung sei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, die gesetzte Nachfrist als überholt betrachtet und die Entscheidung über das mit der Beschwerde verbundene Begehren um Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 1955 offengelassen. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Helfer in Steuersachen unter offenkundiger Nichtbeachtung der gewährten Frist die Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen erst am 24. Dezember 1955, also verspätet, eingebracht. Steht aber fest, daß der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen nicht gewahrt hat, so war nur mehr zu prüfen, ob das Finanzamt die Anforderung des Zuschlages wegen entschuldbarer Umstände zu unterlassen oder zurückzunehmen hatte.Nach Paragraph 10, Absatz eins, des Abgabeneinhebungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1951,, (AbgEG) kann das Finanzamt Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen. Das Finanzamt hat die Anforderung des Zuschlages zu erlassen oder zurückzunehmen, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint. Das Finanzamt hat das vom Helfer in Steuersachen eingebrachte Ansuchen, die bereits bis 31. Oktober 1955 verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen neuerlich bis 31. Dezember 1955 zu erstrecken, unter Setzung einer Nachfrist bis 15. November 1955 abgewiesen, Es hat damit unverkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es eine weitere Fristerstreckung über die bis zum 15. November 1955 gewährte Nachfrist hinaus, bis zum 31. Dezember 1955 nicht gewähre. Bei dieser Sachlage kann nicht ernstlich behauptet werden, das Finanzamt habe, weil es seinen Zurückweisungsbescheid damit begründete, gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung sei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, die gesetzte Nachfrist als überholt betrachtet und die Entscheidung über das mit der Beschwerde verbundene Begehren um Fristerstreckung bis zum 31. Dezember 1955 offengelassen. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Helfer in Steuersachen unter offenkundiger Nichtbeachtung der gewährten Frist die Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen erst am 24. Dezember 1955, also verspätet, eingebracht. Steht aber fest, daß der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen nicht gewahrt hat, so war nur mehr zu prüfen, ob das Finanzamt die Anforderung des Zuschlages wegen entschuldbarer Umstände zu unterlassen oder zurückzunehmen hatte.
In dieser Hinsicht hat nun wohl der Beschwerdeführer vorgebracht, es hätten sich im Zuge der Betriebsprüfung des dem Erklärungenzeitraum vorangegangenen Wirtschaftsjahres bilanztechnische Änderungen ergeben, die bei der Erstellung der Steuererklärungen zu berücksichtigen waren und es habe mit der Bilanzierung erst nach der Schlußbesprechung vom 10. November 1955 begonnen werden können, doch habe der Jahresabschluß nicht innerhalb der dann noch zur Verfügung stehenden Zeit erstellt werden können. Allein dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Wohl könnte eine Überschreitung der dem Beschwerdeführer zur Abgabe der Steuererklärung 1954 eingeräumten Frist entschuldbar erscheinen, wenn es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Verspätung gehandelt hätte, die der Anpassung der Ziffern der Jahresabschlußbilanz an die Ziffern der vom Betriebsprüfer für das Vorjahr erstellten Prüferbilanz diente. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die durch die Betriebsprüfung erforderlich gewordenen "bilanztechnischen" Änderungen im einzelnen darzulegen. Welcher Art aber auch diese Änderungen gewesen sein mögen, sie berechtigten den Beschwerdeführer keinesfalls, mit der Erstellung der zur Gewinnermittlung 1954 und zur Abgabe der Steuererklärungen für dieses Jahr erforderlichen Abschlußbilanz über den allgemeinen und ihm noch besonders eingeräumten Erklärungstermin hinaus bis zum Tag der Schlußbesprechung über die abgehaltene Betriebsprüfung zuzuwarten und sodann überhaupt erst mit der Bilanzierung und der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen zu beginnen.
Es liegen also Umstände, die die verspätete Abgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen entschuldbar erscheinen lassen, nicht vor. Die belangte Behörde hat mit Recht die Folgen der durch das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters entstandenen Säumnis dem Beschwerdeführer angelastet und die Verhängung der Verspätungszuschläge durch das Finanzamt bestätigt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher im vollen Umfang als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.Es liegen also Umstände, die die verspätete Abgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen entschuldbar erscheinen lassen, nicht vor. Die belangte Behörde hat mit Recht die Folgen der durch das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters entstandenen Säumnis dem Beschwerdeführer angelastet und die Verhängung der Verspätungszuschläge durch das Finanzamt bestätigt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher im vollen Umfang als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen.
Wien, am 20. September 1957
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956002283.X00Im RIS seit
20.09.1957Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018