RS Vwgh 1957/9/25 2149/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1957
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §15 Abs2;
DevG §23 Abs1;
DevG §23 Abs2;
DevG §5 Abs1;

Beachte

y24028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/05/11 1542/54 2

Stammrechtssatz

Auch die Übernahme ausländischer Zahlungsmittel von einem Devisenausländer zur Aufbewahrung bedarf der Bewilligung der Nationalbank. Die Pflicht zur Anmeldung ausländischer Zahlungsmittel setzt das Eigentum an diesen nicht voraus. Sie trifft auch den bloßen Verwahrer. Die Übertretung verbotswidriger Verbringung von Zahlungsmitteln ins Ausland kann auch fahrlässig begangen werden; der Tatbestand des Versuches dieser Übertretung setzt aber Vorsatz voraus. *

E 11.5.1955, 1542/54 #2 VwSlg 1158 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956002149.X01

Im RIS seit

25.09.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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