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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Beachte
y17133;Rechtssatz
Der Bf hatte in einem rechtzeitig überreichten, als Berufung bezeichneten, wenn auch verbesserungsbedürftigen Schriftsatz einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, diesen Antrag jedoch in einer späteren (und verspätet eingebrachten) "Berufung" nachgeholt; die Behörde war im Recht, wenn sie keine Verhandlung anberaumte.
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E 27.9.1957, 1256/54 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954001256.X01Im RIS seit
27.09.1957