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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500 Abs1;Rechtssatz
Unter Auswanderung im Sinne des § 500 Abs 1 ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.Unter Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1957000873.X01Im RIS seit
12.07.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011