RS Vwgh 2006/6/27 2005/05/0024

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
BDG 1979 §37 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs5;

Rechtssatz

Die Anordnung einer Nebentätigkeit hat durch die Dienstbehörde zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0009), zumal § 37 Abs. 1 BDG 1979 keine besondere Regelung enthält. Dementsprechend kann auch die generelle Beendigung dieser Nebentätigkeit nur durch die Dienstbehörde ausgesprochen werden. Sache jener Behörde, der der Beamte im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zur Verfügung gestellt wurde, ist es lediglich, den Beamten im Rahmen ihrer Fachaufsicht zur Gutachtertätigkeit in Einzelfällen beizuziehen oder nicht mehr beizuziehen.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050024.X02

Im RIS seit

21.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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