RS Vwgh 1957/10/8 0794/55

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Veröffentlicht am 08.10.1957
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29560;

Rechtssatz

Bei der unbefugten Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes ist kein BRINGUNGSNOTSTAND anzunehmen, wenn die Lage alljährlich die gleiche gewesen ist, und in Ansehung des für den Abtransport der Ware vorgesehenen Zeitraumes kein Raum für die Annahme bleibt, es sei eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden gewesen. *

E 8.10.1957, 794/55 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955000794.X01

Im RIS seit

08.10.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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