Index
40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29560;Rechtssatz
Bei der unbefugten Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes ist kein BRINGUNGSNOTSTAND anzunehmen, wenn die Lage alljährlich die gleiche gewesen ist, und in Ansehung des für den Abtransport der Ware vorgesehenen Zeitraumes kein Raum für die Annahme bleibt, es sei eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden gewesen. *
E 8.10.1957, 794/55 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955000794.X01Im RIS seit
08.10.1957