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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7 Abs2;Rechtssatz
Daß die Richtsatzeinschätzung durch einen Sachverständigen auf Grund der schon vorliegenden und nicht auf Grund von ihm selbst erhobener neuer Befunde durchgeführt worden ist, vermag, wenn eine Befundänderung vom Beschädigten nicht behauptet worden ist, einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954001727.X01Im RIS seit
11.07.2001