RS Vwgh 1957/10/11 1164/54

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Veröffentlicht am 11.10.1957
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1939 §7 Abs1;
EStG 1953 §7 Abs1;

Beachte

y5809;

Rechtssatz

Die Absetzung für Abnutzung kann unter Umständen auch dem wirtschaftlichen Eigentümer einer Sache (zB dem Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache) zustehen. Der Pächter oder Mieter ist jedoch nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Die Absetzung für Abnutzung kann grundsätzlich nur der vornehmen, der das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt hat. Dies ist beim Pächter eines Betriebes in der Regel nicht der Fall. Diesem steht die Absetzung für Abnutzung nur für die Wirtschaftsgüter zu, die er selbst angeschafft hat.

*

E 11.10.1957, 1164/54 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1954001164.X02

Im RIS seit

11.10.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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