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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindBeachte
y5809;Rechtssatz
Die Absetzung für Abnutzung kann unter Umständen auch dem wirtschaftlichen Eigentümer einer Sache (zB dem Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache) zustehen. Der Pächter oder Mieter ist jedoch nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Die Absetzung für Abnutzung kann grundsätzlich nur der vornehmen, der das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt hat. Dies ist beim Pächter eines Betriebes in der Regel nicht der Fall. Diesem steht die Absetzung für Abnutzung nur für die Wirtschaftsgüter zu, die er selbst angeschafft hat.
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E 11.10.1957, 1164/54 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954001164.X02Im RIS seit
11.10.1957