RS Vwgh 1957/10/12 0606/57

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Veröffentlicht am 12.10.1957
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Der im § 4 Abs 1 KOVG für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Dienstleistung wird nicht schon allein dadurch begründet, dass ein Leiden erstmalig im Wehrdienst aufgetreten ist, weil nicht jeder zeitliche Zusammenhang auch ein ursächlicher Zusammenhang sein muss.Der im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der Dienstleistung wird nicht schon allein dadurch begründet, dass ein Leiden erstmalig im Wehrdienst aufgetreten ist, weil nicht jeder zeitliche Zusammenhang auch ein ursächlicher Zusammenhang sein muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1957000606.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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