RS Vwgh 1957/10/16 1974/56

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Veröffentlicht am 16.10.1957
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn ein Beschädigter nicht erwerbstätig ist, darf lediglich geprüft werden, welche Erwerbstätigkeit ihm nach seiner Berufsgeschichte billigerweise zugemutet werden könnte, wenn er in die Lage käme, sie auszuüben. Schwierigkeiten, die sich aus der Lage des Arbeitsmarktes ergeben, sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956001974.X02

Im RIS seit

13.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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