TE Vwgh ErkenntnisVS 1957/10/31 2192/55

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Veröffentlicht am 31.10.1957
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Index

Gewerberecht
23/01 Konkursordnung
23/04 Exekutionsordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EO §331 Abs1
EO §341 Abs1
GewO 1859
GewO 1859 §144 Abs6
KO §1 Abs1
KO §59 Abs1
KO §83 Abs1
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Werner als Vorsitzenden und die Räte Dr. Kaniak, Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Penzinger als Richter, im Beisein des Regierungsoberkommissärs der Niederösterreichischen Landesregierung Kinscher als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. E H in W als Masseverwalter im Konkurs der „W“ Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Juli 1955, Zl. 162.059/111/23-55, betreffend Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Masseverwalter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer am 13. Dezember 1954 angezeigte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung der „W“ Gesellschaft m.b.H., lautend auf „Großhandel mit Textilwaren, Haushaltungsartikeln, Lederwaren, Schmuckwaren und kunstgewerblichen Artikeln, sowie Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrhandel mit allen im freien Verkehr gestatteten und hinsichtlich des Handels nicht an eine besondere Bewilligung (Konzession) gebundenen Waren“, erweitert um den „Kleinhandel mit Textilien“, Standort W, nicht zur Kenntnis genommen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß eine Gewerbeberechtigung als höchst persönliches Recht nur vom Berechtigten selbst zurückgelegt werden könne. Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1913, Slg.Nr. 9360/A, und vom 1. Juni 1934, Slg.Nr. 17987/A, in einem verstärkten Senat folgenden Rechtssatz beschlossen:

„Der Konkursmasseverwalter ist nicht berechtigt, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen.“

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Rechtssatz aus folgenden Erwägungen gelangt:

Laut § 1 der Konkursordnung wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen.Laut Paragraph eins, der Konkursordnung wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen.

Gemäß den §§ 80 und 81 Konkursordnung hat der vom Konkursgericht bestellte Masseverwalter den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden zu sorgen. Gemäß § 83 Konkursordnung ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten - von besonders wichtigen Ausnahmefällen oder besonderen Befugnisbeschränkungen abgesehen - zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung seiner Obliegenheiten mit sich bringt.Gemäß den Paragraphen 80 und 81 Konkursordnung hat der vom Konkursgericht bestellte Masseverwalter den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden zu sorgen. Gemäß Paragraph 83, Konkursordnung ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten - von besonders wichtigen Ausnahmefällen oder besonderen Befugnisbeschränkungen abgesehen - zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung seiner Obliegenheiten mit sich bringt.

Nach den §§ 331 und 334 der Exekutionsordnung ist die Exekution auf Gewerberechte jedenfalls zulässig.Nach den Paragraphen 331 und 334 der Exekutionsordnung ist die Exekution auf Gewerberechte jedenfalls zulässig.

Daraus ergäbe sich ohne nähere Betrachtung im Zusammenhange mit § 1 Konkursordnung, daß Gewerberechte der Verwertung im Konkurs uneingeschränkt unterliegen. Nun hat jedoch die Exekutionsordnung in den §§ 334 und 340 - bei der gebotenen Zusammenschau mit § 341 - die exekutive Verwertung von Gewerberechten auf die Fälle der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung beschränkt, dadurch aber festgelegt, daß jede weitergehende Exekution unzulässig ist. In dieser Schau schränkt sich der Umfang des Konkursmassebegriffes nach § 1 Konkursordnung auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Doch muß aus der Vorschrift des § 1 Konkursordnung in Analogie zu § 331 Abs. 1 Exekutionsordnung entnommen werden, daß dem Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung jegliche Verfügungsmacht über das Gewerberecht auf Dauer des Konkurses entzogen wird.Daraus ergäbe sich ohne nähere Betrachtung im Zusammenhange mit Paragraph eins, Konkursordnung, daß Gewerberechte der Verwertung im Konkurs uneingeschränkt unterliegen. Nun hat jedoch die Exekutionsordnung in den Paragraphen 334 und 340 - bei der gebotenen Zusammenschau mit Paragraph 341, - die exekutive Verwertung von Gewerberechten auf die Fälle der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung beschränkt, dadurch aber festgelegt, daß jede weitergehende Exekution unzulässig ist. In dieser Schau schränkt sich der Umfang des Konkursmassebegriffes nach Paragraph eins, Konkursordnung auf das der Exekution unterworfene Vermögen ein, mithin auf die mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung vorzunehmende Nutzung des Gewerberechtes, während die gewerberechtliche Befugnis selbst der exekutiven Verwertung entzogen bleibt. Doch muß aus der Vorschrift des Paragraph eins, Konkursordnung in Analogie zu Paragraph 331, Absatz eins, Exekutionsordnung entnommen werden, daß dem Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung jegliche Verfügungsmacht über das Gewerberecht auf Dauer des Konkurses entzogen wird.

Grenzt man sohin den Begriff der Konkursmasse hinsichtlich der Einbeziehung eines Gewerberechtes auf die daraus durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung erzielbaren Nutzungen ein, dann ergibt sich, daß der Konkursmasseverwalter nur zur Vornahme von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften befugt sein kann, welche dieses Vermögen betreffen. Damit aber entfällt für den Masseverwalter die Befugnis, über das der exekutiven Verwertung nicht zugänglich gemachte Gewerberecht selbst in welcher Form immer zu verfügen.

Derselbe Schluß ergibt sich aber auch aus folgenden Überlegungen:

Unter dem Gewerberecht im Sinne der Gewerbeordnung muß das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetze hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben. Das Gewerberecht stellt eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Staate und dem Berechtigten her. Diese Rechtsbeziehung kann von den Partnern wieder gelöst werden - vom Staate unter bestimmten Voraussetzungen (Zurücknahme, Entziehung des Gewerbes), vom Berechtigten durch den Verzicht, abgesehen vom Erlöschen durch Tod. Diese Rechtsbeziehung kann aber nicht übertragbar sein und in sie von dritter Seite nicht eingegriffen werden, weil sie subjektiv-öffentlichrechtlicher Natur ist. Ihre Veränderungen können nur in dem hiefür erlassenen Gesetz - der Gewerbeordnung - begründet sein. Wenn daher in der Exekutionsordnung angeordnet ist, daß auf Gewerberechte im Wege der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsverpachtung gegriffen werden kann, dann kann der Gesetzgeber nur die nach außen in Erscheinung tretende Ausübung des Gewerberechtes im Auge gehabt haben, die unabhängig vom Willen des Berechtigten zugunsten seiner Gläubiger erzwingbar sein soll, ebenso nach der Konkursordnung auch die Rechtsausübung zugunsten der Massegläubiger durch den Masseverwalter. Unter der Ausübung eines Gewerbes muß dabei jene Tätigkeit verstanden werden, die durch den Inhalt der Gewerbeberechtigung umschrieben wird. Der Verzicht auf das Recht selbst hingegen ist nicht mehr eine Ausübung der Gewerbeberechtigung, sondern Verfügung über das Recht selbst.

Da sich somit ergibt, daß dem Beschwerdeführer im Gegenstand eine Verfügung über das Gewerberecht des Gemeinschuldners in dem von ihm beanspruchten Umfang nicht zukam, erweist sich die Beschwerde als unbegründet; ihr war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG. 1952 der Erfolg zu versagen.Da sich somit ergibt, daß dem Beschwerdeführer im Gegenstand eine Verfügung über das Gewerberecht des Gemeinschuldners in dem von ihm beanspruchten Umfang nicht zukam, erweist sich die Beschwerde als unbegründet; ihr war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1952 der Erfolg zu versagen.

Wien, 31. Oktober 1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955002192.X00

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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