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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindBeachte
y7230;Rechtssatz
Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden.
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E 8.11.1957, 1693/55 #1 VwSlg 1721 F/1957;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955001693.X01Im RIS seit
08.11.1957