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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §188 Abs3;Beachte
y7231;Rechtssatz
Ändern die Gesellschafter einer Personengesellschaft nach Abschluß des Geschäftsjahres das Verhältnis ihrer Beteiligung am Verlust des gemeinschaftlichen Unternehmens gegenüber den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag - und gegenüber den Angaben in der Erklärung zur Gewinnfeststellung - rückwirkend, so braucht dies die Finanzbehörde nur dann anzuerkennen, wenn für diese nachträgliche Änderung sachliche Gründe vorliegen. Ein solcher sachlicher Grund liegt nicht schon darin, daß durch eine Betriebsprüfung der Verlust mit einem geringeren als dem in den Erklärungen ausgewiesenen Betrag festgestellt worden ist.
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E 8.11.1957, 0653/56 #1 VwSlg 1723 F/1957;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956000653.X01Im RIS seit
08.11.1957