RS Vwgh 1957/11/15 0492/55

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Veröffentlicht am 15.11.1957
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §249 Abs2;
  1. BAO § 249 heute
  2. BAO § 249 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 249 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. BAO § 249 gültig von 15.07.1999 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 249 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16781;

Rechtssatz

Wird eine Berufung gegen Steuerbescheide, die auf Grund einer Untersuchung im Steuerstrafverfahren erlassen worden sind, innerhalb der Berufungsfrist nicht bei dem Finanzamt, das die Bescheide erlassen hat, sondern bei dem davon verschiedenen Finanzamt, das die Strafuntersuchung geführt hat, überreicht, dann geht diese Überreichung auf Gefahr des Rechtsmittelwerbers. Die Berufung gilt in diesem Fall nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Finanzamt, das die Steuerbescheide erlassen hat, zukommt.

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E 15.11.1957, 492/55 #1 VwSlg 1725 F/1957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955000492.X01

Im RIS seit

15.11.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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