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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5Rechtssatz
Eine ordnungsgmäßige Buchführung erfordert, daß - von besonderen Ausnahmen abgesehen - Buchungen nur auf Grund von Belegen vorgenommen werden. Solche müssen auch für die Einnahmen vorhanden sein (Rechnungsdurchschriften, Paragonzettel, Kontrollstreifen einer Registrierkasse). Fehlt es an solchen, dann ist die Buchführung nicht beweiskräftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954002873.X01Im RIS seit
29.11.1957Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025