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32/03 Steuern vom VermögenNorm
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;Beachte
y11567;Rechtssatz
Läßt die Gemeinde Wien unter Berufung auf § 129 Abs 6 Wr BauO Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Hauseigentümer durchführen, dann sind die Kosten der Sicherungsarbeiten, die an den einzelnen Veranlagungsstichtagen der Vermögensteuer bereits durchgeführt waren, bei der Bemessung dieser Steuer Abzugsposten, wenn auch die Rechnungen der Baumeister zunächst an die Gemeinde gerichtet wurden und die Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt die Forderung an Ersatzvornahmekosten gegen den Hauseigentümer geltend gemacht hat.Läßt die Gemeinde Wien unter Berufung auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Hauseigentümer durchführen, dann sind die Kosten der Sicherungsarbeiten, die an den einzelnen Veranlagungsstichtagen der Vermögensteuer bereits durchgeführt waren, bei der Bemessung dieser Steuer Abzugsposten, wenn auch die Rechnungen der Baumeister zunächst an die Gemeinde gerichtet wurden und die Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt die Forderung an Ersatzvornahmekosten gegen den Hauseigentümer geltend gemacht hat.
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E 29.11.1957, 0098/56 #1 VwSlg 1730 F/1957;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956000098.X01Im RIS seit
14.01.2002