RS Vwgh 1957/11/29 0098/56

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Veröffentlicht am 29.11.1957
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §77 Abs1 Z1;
VermStG §4 Abs1;
  1. BewG 1955 § 77 heute
  2. BewG 1955 § 77 gültig ab 13.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  3. BewG 1955 § 77 gültig von 27.11.1982 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Beachte

y11567;

Rechtssatz

Läßt die Gemeinde Wien unter Berufung auf § 129 Abs 6 Wr BauO Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Hauseigentümer durchführen, dann sind die Kosten der Sicherungsarbeiten, die an den einzelnen Veranlagungsstichtagen der Vermögensteuer bereits durchgeführt waren, bei der Bemessung dieser Steuer Abzugsposten, wenn auch die Rechnungen der Baumeister zunächst an die Gemeinde gerichtet wurden und die Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt die Forderung an Ersatzvornahmekosten gegen den Hauseigentümer geltend gemacht hat.Läßt die Gemeinde Wien unter Berufung auf Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten der Hauseigentümer durchführen, dann sind die Kosten der Sicherungsarbeiten, die an den einzelnen Veranlagungsstichtagen der Vermögensteuer bereits durchgeführt waren, bei der Bemessung dieser Steuer Abzugsposten, wenn auch die Rechnungen der Baumeister zunächst an die Gemeinde gerichtet wurden und die Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt die Forderung an Ersatzvornahmekosten gegen den Hauseigentümer geltend gemacht hat.

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E 29.11.1957, 0098/56 #1 VwSlg 1730 F/1957;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956000098.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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