RS Vwgh 1957/12/4 1836/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1957
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;

Rechtssatz

Als Betrieb im Sinne des ASVG ist jeder Lebensbereich zu verstehen, in dem üblicherweise Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere auch der Haushalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956001836.X13

Im RIS seit

16.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten