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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG;Rechtssatz
Das Sozialversicherungsrecht bezweckt den Schutz des Dienstnehmers vor den mit seiner eigenartigen Stellung verbundenen Gefahren. Es hat den Regelfall eines Dienstnehmers im Auge, dem weder Erwerbsquellen anderer Art noch Vermögensverhältnisse von besonderer Bedeutung zugute kommen und der gekennzeichnet ist durch den vom Gebote der Lebenserfordernisse diktierten Erwerb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956001836.X12Im RIS seit
16.08.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016