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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273;Beachte
y15891;Rechtssatz
Ist ein Rechtsmittel unzulässig oder verspätet, dann ist es, auch wenn es verbesserungsbedürftig ist, zurückzuweisen und nicht einem Verfahren zur Mängelbehebung zuzuführen. Anmerkung:
Das vorliegende E erging zu § 19 Abs 2 AbgRG, der ausdrücklich ein Mängelbehebungsverfahren nur für den Fall vorsah, daß das (verbesserungsbedürftige) Rechtmittel nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen war, welche Bestimmung der BAO fehlt. *Das vorliegende E erging zu Paragraph 19, Absatz 2, AbgRG, der ausdrücklich ein Mängelbehebungsverfahren nur für den Fall vorsah, daß das (verbesserungsbedürftige) Rechtmittel nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen war, welche Bestimmung der BAO fehlt. *
E 11.12.1957, 2239/54 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1954002239.X01Im RIS seit
11.12.1957