RS Vwgh 1957/12/11 2239/54

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Veröffentlicht am 11.12.1957
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273;
BAO §275;
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15891;

Rechtssatz

Ist ein Rechtsmittel unzulässig oder verspätet, dann ist es, auch wenn es verbesserungsbedürftig ist, zurückzuweisen und nicht einem Verfahren zur Mängelbehebung zuzuführen. Anmerkung:

Das vorliegende E erging zu § 19 Abs 2 AbgRG, der ausdrücklich ein Mängelbehebungsverfahren nur für den Fall vorsah, daß das (verbesserungsbedürftige) Rechtmittel nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen war, welche Bestimmung der BAO fehlt. *Das vorliegende E erging zu Paragraph 19, Absatz 2, AbgRG, der ausdrücklich ein Mängelbehebungsverfahren nur für den Fall vorsah, daß das (verbesserungsbedürftige) Rechtmittel nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen war, welche Bestimmung der BAO fehlt. *

E 11.12.1957, 2239/54 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1954002239.X01

Im RIS seit

11.12.1957
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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