Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs1;Beachte
y12885; yk13663Rechtssatz
Die Behörde ist zwar berechtigt (nach der BAO verpflichtet), Personen, denen die Befugnis, Rat und Hilfe in Steuersachen zu erteilen, mangelt, zurückzuweisen. Es kann aber an sie nicht das Ansinnen gestellt werden, die Fähigkeit des vom Steuerpflichtigen beigezogenen Vertreters einer Prüfung zu unterziehen und bei der steuerlichen Beurteilung des betreffenden Falles irgendwie zu berücksichtigen.
*
E 11.12.1957, 0150/56 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956000150.X01Im RIS seit
11.12.1957