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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
y12904; yk13424Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG kann nicht geschlossen werden, daß die Behörden verpflichtet seien, Parteien, die irrtümlicherweise eine nicht erstreckbare Frist als erstreckbar ansehen, über diesen Irrtum aufzuklären.Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann nicht geschlossen werden, daß die Behörden verpflichtet seien, Parteien, die irrtümlicherweise eine nicht erstreckbare Frist als erstreckbar ansehen, über diesen Irrtum aufzuklären.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1957000810.X02Im RIS seit
18.12.1957