RS Vwgh 1957/12/20 3141/55

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Veröffentlicht am 20.12.1957
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs2;
BewG 1955 §65 Abs3;
  1. BewG 1955 § 64 heute
  2. BewG 1955 § 64 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 64 gültig von 31.07.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. BewG 1955 § 64 gültig von 28.06.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BewG 1955 § 64 heute
  2. BewG 1955 § 64 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 64 gültig von 31.07.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. BewG 1955 § 64 gültig von 28.06.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BewG 1955 § 65 heute
  2. BewG 1955 § 65 gültig ab 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  3. BewG 1955 § 65 gültig von 27.11.1982 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Beachte

y11597;

Rechtssatz

Bei der Einheitsbewertung eines Betriebsvermögens sind Schulden an laufend veranlagten Steuern nur dann abzuziehen, wenn sie spätestens im Abschlußzeitpunkt fällig geworden sind oder bei späterer Fälligkeit für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Abschlußzeitpunkt endet. Auf den Veranlagungszeitpunkt dieser Steuern oder den Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer desjenigen, dem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist, kommt es dagegen nicht an (Hinweis E RFH 1.2.1940, III 132/39 (RStBl 1940, S 821). *Bei der Einheitsbewertung eines Betriebsvermögens sind Schulden an laufend veranlagten Steuern nur dann abzuziehen, wenn sie spätestens im Abschlußzeitpunkt fällig geworden sind oder bei späterer Fälligkeit für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Abschlußzeitpunkt endet. Auf den Veranlagungszeitpunkt dieser Steuern oder den Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer desjenigen, dem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist, kommt es dagegen nicht an (Hinweis E RFH 1.2.1940, römisch drei 132/39 (RStBl 1940, S 821). *

E 20.12.1957, 3141/55 #1 VwSlg 1745 F/1957;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955003141.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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