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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs1;Beachte
y11597;Rechtssatz
Bei der Einheitsbewertung eines Betriebsvermögens sind Schulden an laufend veranlagten Steuern nur dann abzuziehen, wenn sie spätestens im Abschlußzeitpunkt fällig geworden sind oder bei späterer Fälligkeit für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Abschlußzeitpunkt endet. Auf den Veranlagungszeitpunkt dieser Steuern oder den Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer desjenigen, dem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist, kommt es dagegen nicht an (Hinweis E RFH 1.2.1940, III 132/39 (RStBl 1940, S 821). *Bei der Einheitsbewertung eines Betriebsvermögens sind Schulden an laufend veranlagten Steuern nur dann abzuziehen, wenn sie spätestens im Abschlußzeitpunkt fällig geworden sind oder bei späterer Fälligkeit für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Abschlußzeitpunkt endet. Auf den Veranlagungszeitpunkt dieser Steuern oder den Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer desjenigen, dem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist, kommt es dagegen nicht an (Hinweis E RFH 1.2.1940, römisch drei 132/39 (RStBl 1940, S 821). *
E 20.12.1957, 3141/55 #1 VwSlg 1745 F/1957;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1955003141.X01Im RIS seit
14.01.2002