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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Hat das Finanzamt in der Begründung des Einspruchsbescheides (jetzt: der Berufungsvorentscheidung) das Ergebnis behördlicher Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Rechtsmittelwerbers sich - wenn er den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion stellt - mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, dann kann er nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich unter Hinweis auf die Außerkraftsetzung des Einspruchbescheides (der Berufungsvorentscheidung) darauf berufen, daß ihm das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei und er nicht die MÖglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1957:1956000171.X02Im RIS seit
20.12.1957Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016