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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Beachte
y14058;Rechtssatz
Darin, daß die Abgabenbehörde den Steuerpflichtigen wegen Abgabe der Steuererklärung nicht besonders mahnt, kann keine Rechtswidrigkeit, ja nicht einmal ein unbilliges Vorgehen, erblickt werden. Das Unterbleiben einer solchen (gesetzlich gar nicht vorgesehenen) Mahnung läßt daher eine verspätete Einbringung der Steuererklärung nicht entschuldbar erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002296.X01Im RIS seit
10.01.1958