RS Vwgh 1958/1/10 2296/56

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Veröffentlicht am 10.01.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14058;

Rechtssatz

Darin, daß die Abgabenbehörde den Steuerpflichtigen wegen Abgabe der Steuererklärung nicht besonders mahnt, kann keine Rechtswidrigkeit, ja nicht einmal ein unbilliges Vorgehen, erblickt werden. Das Unterbleiben einer solchen (gesetzlich gar nicht vorgesehenen) Mahnung läßt daher eine verspätete Einbringung der Steuererklärung nicht entschuldbar erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956002296.X01

Im RIS seit

10.01.1958
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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