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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Eine zeitliche Begrenzung für die Erlassung einer Ordnungsstrafe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher der Umstand, dass zwischen dem Einlangen der Eingabe und der Erlassung des Bescheides ein Zeitraum von viereinhalb Monaten liegt, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken, wenngleich es wünschenswert erscheint, dass derartige Verstöße möglichst rasch geahndet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001190.X03Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019