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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001190.X01Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019