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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Zweck des § 205 a Abgabenordnung ist nicht sosehr der, dem mangelnden Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern. Will daher der Unternehmer die Empfänger von Provisionen nicht nennen, dann kann er weder verlangen, daß die Behörde über die tatsächliche Zahlung der Provisionen Zeugen vernimmt, wenn auch diese Zeugen die Namen der Empfänger nicht angeben wollen, noch kann er begehren, daß diese Provisionszahlungen geschätzt werden.Der Zweck des Paragraph 205, a Abgabenordnung ist nicht sosehr der, dem mangelnden Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern. Will daher der Unternehmer die Empfänger von Provisionen nicht nennen, dann kann er weder verlangen, daß die Behörde über die tatsächliche Zahlung der Provisionen Zeugen vernimmt, wenn auch diese Zeugen die Namen der Empfänger nicht angeben wollen, noch kann er begehren, daß diese Provisionszahlungen geschätzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001176.X01Im RIS seit
10.01.1958Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019