RS Vwgh 1958/1/10 1176/56

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Veröffentlicht am 10.01.1958
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Zweck des § 205 a Abgabenordnung ist nicht sosehr der, dem mangelnden Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern. Will daher der Unternehmer die Empfänger von Provisionen nicht nennen, dann kann er weder verlangen, daß die Behörde über die tatsächliche Zahlung der Provisionen Zeugen vernimmt, wenn auch diese Zeugen die Namen der Empfänger nicht angeben wollen, noch kann er begehren, daß diese Provisionszahlungen geschätzt werden.Der Zweck des Paragraph 205, a Abgabenordnung ist nicht sosehr der, dem mangelnden Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern. Will daher der Unternehmer die Empfänger von Provisionen nicht nennen, dann kann er weder verlangen, daß die Behörde über die tatsächliche Zahlung der Provisionen Zeugen vernimmt, wenn auch diese Zeugen die Namen der Empfänger nicht angeben wollen, noch kann er begehren, daß diese Provisionszahlungen geschätzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001176.X01

Im RIS seit

10.01.1958

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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