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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall, daß eine einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr dient, muß zwischen ihr und der endgültigen Regelung ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001566.X02Im RIS seit
29.12.2009Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015