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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Zu den gemäß § 122 Abs. 1 (erster Satz) zu schützenden Interessen Dritter gehört auch der Schutz vor einem drohenden Schaden, gleichgültig, ob für diesen im Verwaltungswege oder im Wege einer Klage vor Gericht Ersatz begehrt werden kann.Zu den gemäß Paragraph 122, Absatz eins, (erster Satz) zu schützenden Interessen Dritter gehört auch der Schutz vor einem drohenden Schaden, gleichgültig, ob für diesen im Verwaltungswege oder im Wege einer Klage vor Gericht Ersatz begehrt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001566.X01Im RIS seit
29.12.2009Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015