RS Vwgh 1958/1/24 0290/57

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Veröffentlicht am 24.01.1958
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn dem Berufungsbegehren vom Finanzamt in einem Einspruchsbescheid teilweise entsprochen worden ist, der Berufungswerber darauf die Entscheidung der Berufungskommission begehrt und diese das Rechtsmittel irrtümlich abgewiesen hat, obwohl sie willens war, der Berufung soweit stattzugeben, als dies das Finanzamt im Einspruchsbescheid getan hatte, kann die Berufungsentscheidung gemäß § 22 Abs 4 AbgRG berichtigt werden. In diesem Falle leidet die Entscheidung der Berufungskommission an "einer anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit".Wenn dem Berufungsbegehren vom Finanzamt in einem Einspruchsbescheid teilweise entsprochen worden ist, der Berufungswerber darauf die Entscheidung der Berufungskommission begehrt und diese das Rechtsmittel irrtümlich abgewiesen hat, obwohl sie willens war, der Berufung soweit stattzugeben, als dies das Finanzamt im Einspruchsbescheid getan hatte, kann die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AbgRG berichtigt werden. In diesem Falle leidet die Entscheidung der Berufungskommission an "einer anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957000290.X01

Im RIS seit

24.01.1958

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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