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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Wenn dem Berufungsbegehren vom Finanzamt in einem Einspruchsbescheid teilweise entsprochen worden ist, der Berufungswerber darauf die Entscheidung der Berufungskommission begehrt und diese das Rechtsmittel irrtümlich abgewiesen hat, obwohl sie willens war, der Berufung soweit stattzugeben, als dies das Finanzamt im Einspruchsbescheid getan hatte, kann die Berufungsentscheidung gemäß § 22 Abs 4 AbgRG berichtigt werden. In diesem Falle leidet die Entscheidung der Berufungskommission an "einer anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit".Wenn dem Berufungsbegehren vom Finanzamt in einem Einspruchsbescheid teilweise entsprochen worden ist, der Berufungswerber darauf die Entscheidung der Berufungskommission begehrt und diese das Rechtsmittel irrtümlich abgewiesen hat, obwohl sie willens war, der Berufung soweit stattzugeben, als dies das Finanzamt im Einspruchsbescheid getan hatte, kann die Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AbgRG berichtigt werden. In diesem Falle leidet die Entscheidung der Berufungskommission an "einer anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957000290.X01Im RIS seit
24.01.1958Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019