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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1;Rechtssatz
Bei den Tatbeständen des § 5 Abs 1 ASVG handelt es sich um Ausnahmebestimmungen von den Vorschriften über die Versicherungspflicht, die nach § 539 ASVG zwingendes Recht sind, weshalb eine Erweiterung dieser Ausnahmen im Wege einer extensiven Interpretation oder einer analogen Anwendung auf ähnliche ihnen an sich nicht unterstellbare Fälle ausgeschlossen ist.Bei den Tatbeständen des Paragraph 5, Absatz eins, ASVG handelt es sich um Ausnahmebestimmungen von den Vorschriften über die Versicherungspflicht, die nach Paragraph 539, ASVG zwingendes Recht sind, weshalb eine Erweiterung dieser Ausnahmen im Wege einer extensiven Interpretation oder einer analogen Anwendung auf ähnliche ihnen an sich nicht unterstellbare Fälle ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001242.X02Im RIS seit
12.02.2002