RS Vwgh 1958/2/11 1616/56

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Veröffentlicht am 11.02.1958
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Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der fruchtlose Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder Vorlage von Beweismitteln bedeutet nur, daß die Behörde ohne weiter zuzuwarten ihre Entscheidung treffen kann, nicht aber, daß im Fall einer weiteren Verzögerung der Entscheidung die zwar verspätet, aber noch vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme eben wegen ihrer Verspätung außer Betracht zu bleiben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001616.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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