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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Für die Begünstigung nach § 502 Abs 4 ASVG ist für den Bereich der Versicherungsberechtigung zu mindesten der aufrechte Bestand einer durch ordnungsmäßige Anmeldung der Versicherungsberechtigung geschaffenen sozialversicherungsrechtlichen Beziehung zur Zeit der Auswanderung erforderlich, dagegen nicht eine aufrecht erhaltene Anwartschaft.Für die Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG ist für den Bereich der Versicherungsberechtigung zu mindesten der aufrechte Bestand einer durch ordnungsmäßige Anmeldung der Versicherungsberechtigung geschaffenen sozialversicherungsrechtlichen Beziehung zur Zeit der Auswanderung erforderlich, dagegen nicht eine aufrecht erhaltene Anwartschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001028.X01Im RIS seit
08.09.2003