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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des HL in W betreffend Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 22. März 1957, Zl. 18 Lu 3/2 - 1957, und die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9.Jänner 1958, Zl. III - Lu - 2 - 1958, zum Strafantritt, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde wurde über den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit deren Straferkenntnis vom 22. März 1957 eine Arreststrafe verhängt; am 9. Jänner 1958 richtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als ersuchte Behörde an ihn die Aufforderung zum Antritt dieser Strafe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm das erwähnte Straferkenntnis nicht zugestellt worden; lediglich die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten habe ihm mitgeteilt, daß die Zustellung am 20. April 1957 beim Postamt Graz 1 durch Hinterlegung vorgenommen worden sei. Eine solche Hinterlegung habe nach seiner Auffassung, da er sich damals durch sechs Wochen hindurch auf einer Geschäftsreise befunden habe, den Zustellungsvorschriften nicht entsprochen und sei deshalb ungesetzlich; überdies habe der Postbote die Ersatzzustellung nicht nach den hiefür geltenden Bestimmungen besorgt. Trotz eines am 14. Jänner 1958 gestellten Antrages auf Zustellung sei eine solche bisher nicht erfolgt, der Zustellungsmangel also nicht behoben.
Der Beschwerdeführer beantragt,
1) den Zustellungsmangel dadurch zu beheben, daß der Verwaltungsgerichtshof der Bezirkshauptmannschaft Feldbach auftrage, das Straferkenntnis zu Handen des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers zuzustellen, und
2) die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum Strafantritt für gegenstandslos zu erklären.
Zu 1):
Gemäß dem Artikel 130 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht durch diese behauptet wird. Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 22. März 1957 wird hier nicht geltend gemacht, kommt daher als Prozeßvoraussetzung nicht in Betracht. Eine Säumnisbeschwerde aber, etwa wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages vom 14. Jänner 1958 auf Zustellung des Straferkenntnisses vom 22. März 1957, hätte sich gemäß dem § 27 VwGG 1952 schon deshalb als unzulässig erwiesen, weil die oberste Behörde, die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren angerufen werden kann, von der Partei nicht angerufen worden ist. Der Hinweis in der Beschwerde auf die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre des Staatsbürgers schließlich vermag dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil gemäß dem Artikel 133 Z. 1 B-VG von dessen Zuständigkeit jene Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gehören.Gemäß dem Artikel 130 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht durch diese behauptet wird. Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 22. März 1957 wird hier nicht geltend gemacht, kommt daher als Prozeßvoraussetzung nicht in Betracht. Eine Säumnisbeschwerde aber, etwa wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrages vom 14. Jänner 1958 auf Zustellung des Straferkenntnisses vom 22. März 1957, hätte sich gemäß dem Paragraph 27, VwGG 1952 schon deshalb als unzulässig erwiesen, weil die oberste Behörde, die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren angerufen werden kann, von der Partei nicht angerufen worden ist. Der Hinweis in der Beschwerde auf die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre des Staatsbürgers schließlich vermag dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil gemäß dem Artikel 133 Ziffer eins, B-VG von dessen Zuständigkeit jene Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gehören.
Zu 2):
Schon zuvor wurde dargetan, daß der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen berufen ist, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, mit anderen Worten, der Beschwerdeführer muß, wie dies auch im Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, gesagt worden ist, behaupten, durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer erachtet sich nun durch eine Aufforderung zum Strafantritt verletzt, weshalb der Gerichtshof die Frage zu prüfen hat, ob eine solche Aufforderung als Bescheid im Sinne des Artikel 130 B-VG anzusehen ist. Die Frage muß aus den nachfolgenden Erwägungen verneint werden.Schon zuvor wurde dargetan, daß der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen berufen ist, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird, mit anderen Worten, der Beschwerdeführer muß, wie dies auch im Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gesagt worden ist, behaupten, durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer erachtet sich nun durch eine Aufforderung zum Strafantritt verletzt, weshalb der Gerichtshof die Frage zu prüfen hat, ob eine solche Aufforderung als Bescheid im Sinne des Artikel 130 B-VG anzusehen ist. Die Frage muß aus den nachfolgenden Erwägungen verneint werden.
Die gegenständliche Aufforderung stellt sich als ein Verwaltungsakt dar, der gemäß dem § 53 Abs. 1 VStG der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vorauszugehen hat. Nach der Verwaltungsformularverordnung vom 31. Juli 1951, BGBl. Nr. 219, hat die Aufforderung unter Verwendung des Formulars 42 zu erfolgen; dieses enthält die Mitteilung, daß der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt zu gewärtigen habe. Die Aufforderung ist mithin eine Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe, ebenso wie die Vorführung zu diesem Zweck, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne der §§ 1 bis 7 VVG. Sie ist in gleicher Weise wie die Vorführung ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, das heißt eine faktische Amtshandlung und keine endgültige die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß dem Artikel 130 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach auch nicht mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Belange unzulässig. Inwieweit eine solche Amtshandlung als ein Bescheid im Sinne des Artikels 144 B-VG. anzusehen ist, obliegt der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, wenn gegen sie bei diesem Abhilfe gesucht wird (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. März 1957, B 213/1956, und die Ausführungen bei Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof S. 111).Die gegenständliche Aufforderung stellt sich als ein Verwaltungsakt dar, der gemäß dem Paragraph 53, Absatz eins, VStG der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vorauszugehen hat. Nach der Verwaltungsformularverordnung vom 31. Juli 1951, BGBl. Nr. 219, hat die Aufforderung unter Verwendung des Formulars 42 zu erfolgen; dieses enthält die Mitteilung, daß der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt zu gewärtigen habe. Die Aufforderung ist mithin eine Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe, ebenso wie die Vorführung zu diesem Zweck, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne der Paragraphen eins, bis 7 VVG. Sie ist in gleicher Weise wie die Vorführung ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, das heißt eine faktische Amtshandlung und keine endgültige die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß dem Artikel 130 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach auch nicht mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Belange unzulässig. Inwieweit eine solche Amtshandlung als ein Bescheid im Sinne des Artikels 144 B-VG. anzusehen ist, obliegt der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, wenn gegen sie bei diesem Abhilfe gesucht wird vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. März 1957, B 213 aus 1956,, und die Ausführungen bei Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof S. 111).
Da sich die Beschwerde in beiden Fällen, die der Beschwerdeführer zu ihrem Gegenstand gemacht hat, als unzulässig erwies, war sie gemäß dem § 34 Abs. 1 VwGG 1952 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Wien, am 5. März 1958Da sich die Beschwerde in beiden Fällen, die der Beschwerdeführer zu ihrem Gegenstand gemacht hat, als unzulässig erwies, war sie gemäß dem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Wien, am 5. März 1958
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1958000309.X00Im RIS seit
25.04.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018