RS Vwgh 1958/3/7 0633/55

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Veröffentlicht am 07.03.1958
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Der als Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegezulage geforderte Grad der Hilflosigkeit hat ein Maß an Hilfeleistung durch andere Personen notwendig zu machen, das als "Pflege und Wartung" angesprochen werden kann. Die bloße Notwendigkeit einzelner persönlicher Handreichungen vermag den Anspruch auf Pflegezulage jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn solche Handreichungen von nahen Angehörigen auf Grund des sittlichen Familienbandes erwartet und ihnen zugemutet werden können. (Hinweis auf E vom 10.2.1954, Zl. 2294/53, VwSlg 3298 A/1954)

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Begriff der Hilflosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955000633.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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