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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Erbe den ererbten Gesellschaftsanteil an eine andere Person veräußert und von dieser auch eine Vergütung für den Firmenwert erhalten hat, berechtigt für sich allein die Finanzbehörde nicht, bei der Erbschaftsbesteuerung einen Firmenwert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Hinweis E 28.2.1951, 2157/50, VwSlg 349 F/1951 und E 10.3.1954, 2548/53, VwSlg 904 F/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001554.X01Im RIS seit
12.03.1958Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019