RS Vwgh 2006/6/27 2006/06/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0192 E 22. Juni 1995 VwSlg 14272 A/1995 RS 1 (Hier betreffend § 16 Abs. 4 Vlbg RPG 1996. Hier: Solche "besonders berücksichtigungswürdigen Gründe" wurden nicht geltend gemacht. Der Wunsch, durch einen Zubau die Nutzfläche des Ferienwohnhauses zu erweitern, ist weder für sich allein noch verbunden mit dem Argument, dass das Haus nachher schöner aussehen werde, oder auch mit dem Argument, dass die geplante zusätzliche Wohnnutzfläche nicht ins Gewicht falle, als solcherart besonders berücksichtigungswürdiger Umstand anzusehen.)

Stammrechtssatz

Der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" iSd § 14 Abs 15 Vlbg RPG idF LGBl 1993/27 ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zur Vlbg RPGNov 1993 (Hinweis siebzehnte Blg im Jahre 1993 zu den Sitzungsberichten des fünfundzwanzigsten Vorarlberger Landtages) enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff. Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vlbg RPG geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, daß nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll. Ob "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" vorliegen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060014.X01

Im RIS seit

19.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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